Satzung des Vereins
Haus der
Zukunft Berlin e.V.
vom 14. Juni
2002
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Haus
der Zukunft Berlin - Internationales Institut für deutschland- und
Europapolitische Bildungsarbeit“.
Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Zielsetzung und Tätigkeit
1. a) Politische Bildung durch
wissenschaftliche Begleitung zu vermitteln.
b) Die
Vereinigung und Integration in Deutschland und Europa unter besonderer
Berücksichtigung der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen
Aspekte zu fördern.
Tätigkeit
2. a) Auseinandersetzung mit totalitären
Herrschaftssystemen und Ideologien; Auseinandersetzung mit der Geschichte der
kommunistischen Parteien, insbesondere der SED; Förderung wissenschaftlicher
Untersuchungen der Tätigkeit und Durchführung der staatlichen und politischen
Organe und Strukturen in der SBZ/DDR. Diese Untersuchungen dienen dem Zweck der
politischen, historischen und juristischen Aufarbeitung von Zeitgeschichte.
Darstellung eines friedlichen Deutschlands in einem vereinten Europa und
Förderung der Beziehungen zu ausländischen Wissenschaftlern. Behandlung
von außen- und sicherheitspolitischen Fragen. Realisierung
der Menschenrechte im internationalen Maßstab.
b) Für
Forschungsaufgaben des Instituts unterhält das ‘Haus der Zukunft‘ ein zeitgeschichtliches
Archiv.
c) Veranstaltungen des Vereins:
In
Zusammenarbeit mit allen an diesen Aufgaben interessierten Organisationen,
Institutionen und Behörden werden Tagungen, Studienwochen und Seminare für
Teilnehmer aus Deutschland und dem Ausland durchgeführt.
3. Der Verein arbeitet auf überparteilicher und
überkonfessioneller Grundlage. Er tritt für den freiheitlich demokratischen
Rechtsstaat und seine entschiedene Verteidigung ein.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der das 18.
Lebensjahr vollendet hat und sich zur rechtsstaatlichen und freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland bekennt und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins
mitzuarbeiten.
2. Neue Mitglieder werden durch den Vorstand
nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
durch Tod oder Ausschluß wegen vereinsschädigenden
Verhaltens.
Der Austritt muß
gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
§ 4
Organe
Organe
des Vereins sind
1)
die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann über alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand
vorbehalten sind, Beschluß fassen. Sie tritt
mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Beschluß des
Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung
ist nicht öffentlich, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung
ausdrücklich anders beschließt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über
a) die Wahl des Vorstandes, der
Revisoren und des Institutsleiters
b) den Haushaltsplan des kommenden Jahres
c) die Entlastung des Vorstandes
d ) die Höhe
der Mitgliederbeiträge
e) die Bestätigung über die Aufnahme und den Ausschluß von
Mitgliedern
f) Satzungsänderungen
g) die
Auflösung des Vereins
3. Wird die Stelle des Institutsleiters vakant,
beschließt die Mitgliederversammlung über das Findungsverfahren. Die
Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimme der
Mitglieder des Vereins den Institutsleiter. -
Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, wird erneut abgestimmt, wobei der
Bewerber mit der geringsten Stimmzahl ausscheidet. Dieses Verfahren wird
solange fortgesetzt, bis nur noch zwei der Bewerber zur Auswahl stehen. In
diesem Wahlgang reicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Bestätigung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden bzw. an der Beschlußfassung teilnehmenden
Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist durch Brief
unter Mitteilung der Tagesordnung und etwaiger Anträge mit einer
Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt;
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind mindestens Ort
und Zeit der Mitgliederversammlung, die gefaßten
Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu vermerken. Das Protokoll ist
innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern zuzusenden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
anwesend ist. Ist eine Versammlung beschlußunfähig,
so ist innerhalb von vier Wochen eine mit derselben Tagesordnung erneut
geladenen Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
zwei Stellvertretern und höchstens zwei Beisitzern. Er wird auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine
Stellvertreter.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins.
3. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung und regelt die Verteilung der Geschäfte unter den
Vorstandsmitgliedern.
4. Der Vorstand faßt
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
8
Einkünfte und Vermögen des Vereins
1. Die
Mittel für die Arbeit des Vereins werden durch Einkünfte aus Tagungsbeiträgen,
Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
2. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben der
staatsbürgerlichen und politischen Bildung.
§ 9
Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
Diese Fassung
der Satzung wurde am 14.Juni 2002 beschlossen.