Satzung des Vereins

Haus der Zukunft Berlin e.V.

vom 14. Juni 2002

 


§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Haus der Zukunft Berlin - Internationales Institut für deutschland- und Europapolitische Bildungsarbeit“.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2

Zielsetzung und Tätigkeit

1. a) Politische Bildung durch wissenschaftliche Begleitung zu vermitteln.

b) Die Vereinigung und Integration in Deutschland und Europa unter besonderer Berücksichtigung der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kul­turellen Aspekte zu fördern.

Tätigkeit

2. a) Auseinandersetzung mit totalitären Herrschaftssystemen und Ideologien; Aus­einandersetzung mit der Geschichte der kommunistischen Parteien, insbe­sondere der SED; Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen der Tätigkeit und Durchführung der staatlichen und politischen Organe und Strukturen in der SBZ/DDR. Diese Untersuchungen dienen dem Zweck der politischen, hi­storischen und juristischen Aufarbeitung von Zeitgeschichte. Darstellung ei­nes friedlichen Deutschlands in einem vereinten Europa und Förderung der Be­ziehungen zu ausländischen Wissenschaftlern. Behandlung


von außen- und sicherheitspolitischen Fragen. Realisierung der Menschen­rechte im internationalen Maßstab.

b) Für Forschungsaufgaben des Instituts unterhält das ‘Haus der Zukunft‘ ein zeit­geschichtliches Archiv.

c) Veranstaltungen des Vereins:

In Zusammenarbeit mit allen an diesen Aufgaben interessierten Organisatio­nen, Institutionen und Behörden werden Tagungen, Studienwochen und Se­minare für Teilnehmer aus Deutschland und dem Ausland durchgeführt.

3. Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Er tritt für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine entschie­dene Verteidigung ein.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur rechtsstaatlichen und freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten.

2. Neue Mitglieder werden durch den Vorstand nach Bestätigung durch die Mitglie­derversammlung aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder Ausschluß wegen ver­einsschädigenden Verhaltens.

Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.


§ 4

Organe

Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegen­heiten des Vereins, so­weit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind, Beschluß fassen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitglie­derversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung ausdrücklich anders beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und des Institutsleiters

b) den Haushaltsplan des kommenden Jahres

c) die Entlastung des Vorstandes

d ) die Höhe der Mitgliederbeiträge

e) die Bestätigung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern

f) Satzungsänderungen

g) die Auflösung des Vereins

3. Wird die Stelle des Institutsleiters vakant, beschließt die Mitgliederversamm­lung über das Findungsverfahren. Die Mitgliederversammlung wählt in gehei­mer Wahl mit der Mehrheit der Stimme der Mitglieder des Vereins den Insti­tuts­leiter. - Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, wird erneut abgestimmt, wo­bei der Bewerber mit der geringsten Stimmzahl ausscheidet. Dieses Ver­fah­ren wird solange fortge­setzt, bis nur noch zwei der Bewerber zur Auswahl stehen. In diesem Wahlgang reicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Bestätigung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern bedürfen einer Mehr­heit von 2/3, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden bzw. an der Beschlußfassung teil­nehmenden Mit­glieder.

5. Die Mitgliederversammlung ist durch Brief unter Mitteilung der Tagesordnung und etwaiger Anträge mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberu­fen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollfüh­rer und vom Versammlungsleiter zu unter­zeichnen ist. Im Proto­koll sind minde­stens Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu vermerken. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern zuzusenden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung beschlußunfähig, so ist inner­halb von vier Wochen eine mit derselben Tagesordnung erneut geladenen Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be­schlußfähig.

Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitglieder­versammlung.


§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und höchstens zwei Beisitzern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Verteilung der Ge­schäfte unter den Vorstandsmitgliedern.

4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden.

5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung gebunden.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Einkünfte und Vermögen des Vereins

1. Die Mittel für die Arbeit des Vereins werden durch Einkünfte aus Tagungsbeiträ­gen, Zuwendungen und Spenden aufgebracht.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben der staatsbürgerlichen und politischen Bildung.


§ 9

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

Diese Fassung der Satzung wurde am 14.Juni 2002 beschlossen.

 

 

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